top of page

Suchergebnisse

50 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • JASCHKE | Kontakt

    Kontakt Kontakt Absenden Vielen Dank! Homepage Rouven Jaschke (DE) mail (Office) je 06:30 bis 18:30 Uhr WhatsApp je 06:30 bis 18:30 Uhr WebChat je 09:00 bis 12:00 Uhr Home (DE) 'Leben-Arbeiten-Erholen' fon je 09:00 bis 12:00 Uhr Messenger je 07:30 bis 18:30 Uhr Instagram Social Media Ingenieurkammer BW 'Beratender Ingenieur' DGNB e.V. DGNB Auditor Phase Nachhaltigkeit Initiative Homepage Beratung-Planung-Bauleitung mail (RJ) je 07:30 bis 18:30 Uhr facebook Social-Media Linkedin Business-Profil Homepage Rouven Jaschke (IT) Fördermittel (BEG) ENERGIEEFFIZIENZEXPERTE dena Registriert als Energieausweisaussteller BAFA BAFA "EBW; EBN-Modul 1; EBN-Modul 2; BEW; EEW" trion Climate e.V. Mitglied im Verein DIBt Registriert als Energieausweisaussteller Photovoltaik Netzwerk Energieberater CO2Online Kompetenzpartner Homepage 'Casa RoJa' EnergieExperten AVA-Profil Haus & Co. Kompetenzpartner Heinze Kompetenzpartner ArchitektenWeb Kompetenzpartner HOAI Kompetenzpartner mail (SOS) Notfallkontakt Google Business-Profil Skype ONLINE-MEETING Zoom ONLINE-MEETING Teams ONLINE-MEETING REGIOSTARS Kompetenzpartner DSA e.V. Mitglied im Verein Home (IT) 'Leben-Arbeiten-Erholen' Babbel Sprachkurs 'Italienisch'

  • JASCHKE | Qualifikationen

    Qualifikationen # Team # Büroinhaber # Qualifikationen # Mitgliedschaften # Aus-, Fort- und Weiterbildungen + Meilensteine "Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was e r schon ist.“ (Henry Ford) Team Von einem Team im herkömmlichen Sinne ist nicht zu sprechen. Nach über 32 Jahren Erfahrung (seit 13.09.1992) in der Baubranche und nun seit über 19 Jahren (seit 01.07.2005) in der Selbstständigkeit in Kombination mit den von mir angebotenen individuellen Leistungen, ist eine Expansion des Ingenieurbüros nicht beabsichtigt, so dass sich das Team auf mich und meine ganz persönlichen vierbeinigen Wohlfühlmanager beschränkt. Selbstverständlich behalte ich mir das Recht vor, projektspezifisch auf freie Mitarbeiter*innen zurückzugreifen, dies ist aus rein wirtschaftlichen Aspekten für die Bauherr*innen der kostengünstigere und organisatorisch praktikablere Weg! Büroinhaber Dipl.-Ing. (FH) Rouven Jaschke | Beratender Ing enieur JASCHKE | Ingenieur- & Sachverständigenleistungen Qualifikationen Diplom-Ingenieur (FH) (Bauingenieurwesen ( Konstrukti ver Ingenieurbau) / Projektmanagement (Bau) ) (PDF) Fachingenieur für 'Energieeffizienz' (Energetische Bewertung von Gebäuden) (PDF) Fachingenieur für 'Bauphysik' (Thermische Bauphysik) (PDF) Fachingenieu r für 'Bauen im Bestand' (Energetische Modernisierung) (PDF) XX (Energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden) >> 2025 XX (Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken) >> 2025 XX (Schäden an Gebäuden) >> 2025 DGNB Auditor (PDF) DGNB ESG-Manager (PDF) Entwurfsverfasser nach §43 LBO BW (PDF) Bauleiter nach §45 LBO BW (PDF) Fachplaner (Sachver ständiger) für 'Barrierefreies Bauen' (PDF) XX (Schäden an Gebäuden) >> 2025 XX (Bauphysik) >> 2025 Sachverständiger für 'Energieberatung' (PDF) Sachverständiger für 'Energieeffizienz' (Wärme-/Feuchteschutznachweise inkl. Energiebilanzierung nach GEG) (PDF) XX (Wertermittlung) >> 2025 (Geprüfter) Sachverständiger für 'Immobilienbewertung' (PDF) Energie-Ef fizienz-Experte ( Sachverständiger) für 'Förderprogramme des Bundes (BEG WG - BEG WG EM - BEG NWG - BEG NWG EM)' Energie-Ef fizienz-Experte ( Sachverständiger) für 'Förderprogramme des Bundes (KFN WG - WEF - KNN WG - KFN NWG - KNN NWG)' Energie-Ef fizienz-Experte ( Sachverständiger) für 'Förderprogramme des Bundes (LCA WG - LCA NWG)' Energie-Ef fizienz-Experte ( Sachverständiger) für 'Förderprogramme des Bundes (Denkmal WG - Denkmal NWG)' Zertifizierter Energieb erater für 'Baudenkmale (WTA)' für Wohn- & Nichtwohngebäude BAFA 'Energieberater für Wohngebäude' ('Vor-Ort-Beratung' und 'Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) = EBW') BAFA 'Energieberater für Nichtw ohngebäude (DIN 18599 = EBN - Modul 2)' (PDF) BAFA 'Energieauditor (DIN 16247-1 = EBN - Modul 1)' (PDF) BAFA 'Berater für Einsparkonzepte für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtsch aft = EEW - M odul 4' BAFA 'Berater für Transformationskonzepte in der Wirtschaft = BEW - Modul 5' Energieberater fü r 'Photovoltaiknutzung im Gebäude' 'Energieausw eisaussteller' für Wohn- & Nichtwohngebäude (GEG) registriert beim DIBt und der dena Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordinator nach BaustellV (PDF) Fachkraft für 'Arbeitssicherheit' REFA-Fachkraft ( PDF) Bauzeichner (Konstruktiver Ingenieurbau) (PDF) Team Büroinhaber Qualifikationen Mitgliedschaften Aus-, Fort- und Weiterbildungen + Meilensteine >> Fortbildung: " 30.11.2025 # xxx 30.11.2025 # xxx 31.08.2025 # xxx 31.08.2025 # xxx 31.08.2025 # xxx 16.05.2025 # xxx >> Fortbildung: " Auf Zukunftskurs: Öffentliches Bauen mit Holz - Bauvergabe im Holzbau - von der Idee bis zum Baubeginn" >> Fortbildung: "(Geprüfter) Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken und Immobilien (DEKRA D1)" >> Fortbildung: "Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Bauteilen" >> Fortbildung: "Moderne Deckenkonstruktion aus Holz und Lehm" >> Fortbildung: "Traumpaar Lehm und Holz - Lehmbauprodukte in der Holzbaupraxis" >> Fortbildung: "Bundständer, Bundseiten, Bundzeichen - auf Spurensuche nach historischen Zimmerungstechniken" >> Fortbildung: "KOMMUNALE FUNKTIONSGEBÄUDE IN HOLZ - KLIMABEWUSSTES UND RESSOURCENSCHONENDES BAUEN" 07.08.2024 # Energie-Ef fizienz-Experte ( Sachverständiger) für 'Förderprogramme des Bundes (LCA WG - LCA NWG)' >> Fortbildung: "Berechnung und Erstellung von Ökobilanzierungen - LCA für klimafreundliche Wohn- & Nichtwohngebäude" >> Fortbildung: "Bauliches Recycling - Wie gelingt die Wiederverwendung von Bauteilen und -materialien aus dem Rückbau?" >> Fortbildung: "Berechnungsbeispiel Musteranlage" >> Fortbildung: "Berechnung von bestehenden Heizungsanlagen mit DanBasic" >> Fortbildung: "Grafische Gebäudeerfassung" >> Fortbildung: "Die Grundlagen der BEG / GEG / EnSimiMaV" >> Fortbildung: "Hydraulischer Abgleich... endlich verständlich!" >> Fortbildung: "Klimafreundlicher Neubau - Nachhaltig Bauen, Förderung erh alten!" >> Fortbildung: "Mineralische Innendämmung für wohngesundes Klima" >> Fortbildung: "Die veränderliche Welt der Förderprogramme oder: Wo Sie bei Multipor sparen können" >> Fortbildung: "HottCAD-Erfassung Grundkurs" >> Fortbildung: "QNG-Projektmanagement: Sparen Sie Zeit, Geld und Nerven bei der Materialrecherche" >> Fortbildung: "Kompaktkurs Öko bilanzierun g" 01.03.2024 # Energie-Effizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes (KFN WG - WEF - KNN WG - KFN NWG - KNN NWG) >> Fortbildung: "KlimaKompass (SVS) # „Wo stehen wir in Sachen Klimaschutz?“ [Prof. Dr. Mojib Latif]" >> Fortbildung: "DG NB Jahreskongress 2024" >> Fortbildung: "Denkmal me ets Art (2024)' >> Fortbildung: "Wärmebrücken in Neubau und Bestand" >> Fortbildung: "Energiedialog für Energieberater der Region (SPK SWB )" >> Fortbildung: "Generis" >> Fortbildung: "BAFA Transformationskonzept - BEW-Modul 5" >> Fortbildung: "Kreisläufe der Zukun ft: Zirkularität als Standard etablieren mit dem Gebäuderessourcenpass" >> Fortbildung: "LCA - Lebenszyklusanalyse und Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN 17463" >> Fortbildung: "Energiedialog für Energieberater der Region (SPK Freiburg-Nördlicher Breisgau)" >> Fortbil dung: " solid UNIT - Kreislaufwirtschaft mineralischer Baustoffe" 11.10.2023 # als Berater im Energieberater-Netzwerk von 'Zukunft Altbau' aufgenommen >> Fortbildung: "Das neue Gebäudeener giegesetz (GEG 2023/2024) und die neue Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)" >> Fortbildung: "Cicular Economy in der Praxis - Was ist möglich?" 06.08 .2023 # Mitglied bei fesa e.V http://www.jaschke.ing 08.06.2023 # Mitglied bei SGNI (Schweizer Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaf t) [bis 31.12.2023] 27.04.2023 # DGNB Auditor >> Fortbildung: "Zum DGNB-Auditor in Vollzeit" 15.04.2023 # Energie-Ef fizienz-Experte ( Sachverständiger) für 'Förderprogramme des Bundes (Denkmal WG - Denkmal NWG)' 12.04.20 23 # Zertifizierter Energieberater für 'Baudenkmale (WTA) für Wohn- und Nichtwohngebäude' >> Fortbildung: "Energieberater für Baudenkm ale" >> Fortbildung: "Mit Contracting-Beratung Ener gieeffizienz umsetzen" 16.03.202 3 # Mitglied bei TRION-climate e .V. 10.03.2023 # eingetragen als Berater u nter 'KEA-BW' >> Fortbild ung: " Gebäuderes sourcenpass der DGNB - was er umfasst und wie man ihn nutzen kann" >> Fortbildung: "Klimafreundlicher Neubau (KFN) - Gemeinsames Webinar KfW/GIH" 06.03.2023 # eingetragen als Berater unter 'Consultare-BW' >> Fortbildung: "Wie Gebäude einen Beitrag zu den globalen Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (SDGs) leisten" >> Fortbildung: "Durchblick im Förderdschungel 2023 - Was wird in puncto Energieeffizienz gefordert, um zu fördern?" >> Fortbildung: "Is the real estate industry ready for a circular economy? Study results on the EU taxonomy criteria for buildings" >> Fortbildung: "Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Lüftungssystemen in Wohn- und Nichtwohngebäuden" 15.02.2023 # Fachplaner (Sachverständiger) f ür 'Barrierefreies Bauen' (PDF) >> Fortbildung: "Die neue Holzbaurichtlinie für Baden-Württemberg - Teil 1 - Weg frei für den klimafreundlichen Holzbau" >> Fortbildung: "GIH Online-Seminar: Neuerungen beim iSFP für Wohngebäude >> Fortbildung: "Aktueller Stand zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): QNG-Siegel und DGNB Zertifizierung" >> Fortbildung: "GIH Bundesverband | DGNB Zertifizierung mit der Fortbildung zum DGNB Consultant für die NH-Klassen" 15.12.2022 # Erweiterter Eintrag als 'Energie-Effizienz-Experte' (EBN - Modul 1)' 15.12.2022 # eingetragen als BAFA 'Energieauditor (EDL-G/DIN 16247-1 = EBN - Modul 1)' (PDF) >> Fortbildung: "Kursergänzung Energieaudit DIN 16247" 13.12.2022 # Erweiterter Eintrag als 'Energie-Effizienz-Experte - Energie- und Ressourceneffizienz (EEW - Modul 4)' 13.12.2022 # Erweiterter Eintrag als 'Energie-Effizienz-Experte (BEG NWG + EBN - Modul 2)' (PDF) 13.12.2022 # eingetragen als BAFA 'Energieberater für Nichtwohngebäude (EBN - Modul 2)' (PDF) >> Fortbildung: "Qualitätsmanagement im Holzbau in den Leistungsphasen 5 und 8 AHO" >> Fortbildung: "Planende für Barrierefreies Bauen" >> Fortbildung: "Vertiefungsmodul Nichtwohngebäude (DIN 18599)" (PDF) >> Fortbildung: "Konstruktiver Holzbau: LEICHT UND WEIT" (PDF) 21.10.2022 # DGNB ESG-Manager (PDF) >> Fortbildung: "Expertenwissen' Nachhaltiges ESG-konformes Immobilienmanagement'" (PDF) >> Fortbildung: "Holz-Beton-Verbundbauweise - Planung und Ausführung am Beispiel eines Hallentragwerks" (PDF) 30.09.2022 # DGNB Consultant (PDF) >> Fortbildung: "Prüfung 'DGNB Consultant'" >> Fortbildung: "Brandschutz bei Installationen im Holzbau richtig planen und ausführen!" (PDF) 15.09.2022 # Energieausweisaussteller nach ' GEG' bei der dena (seit 07.11.2006 als Energieausweisausteller registriert) >> Fortbildung: "Bestandsgebäude durch Sanierung zukunftsfähig machen" (PDF) >> Fortbildung: "Nutzerkomfort, Technik und Prozesse in der Gebäudezertifizierung" (PDF) >> Fortbildung: "Ökologie und Ökonomie in der Gebäudezertifizierung" (PDF) >> Fortbildung: "Das DGNB System für Quartiere" (PDF) >> Fortbildung: "Grundlagen des DGNB Systems" (PDF) 08.08.2022 # Selbstverpflichtung für mehr Nachhaltigkeit im Netzwerk "Phase Nachhaltigkeit" (PDF) >> Fortbildung: "Forum: "'Auf Holz bauen 2022'" (PDF) 06.07.2022 # Unterstützer der Initiative "Phase Nachhaltigkeit" (PDF) 05.07.2022 # DGNB Registered Professional (PDF) . >> Fortbildung: "Prüfung 'Grundlagen des Nachhaltigen Bauens'" >> Fortbildung: "DENSITY. Strategien zum systematischen Nachverdichtung und Transformation von Zeilenbauten" (PDF) >> Fortbildung: "Grundlagen des Nachhaltigen Bauens" (PDF) >> Fortbildung: "NH-Klassen und QNG - Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude" (PDF) 04.05.2022 # Mitglied im DGNB e.V. (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.) (PDF) >> Fortbildung: "Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Grundlagen und Anwendung" (PDF) >> Fortbildung: "Auffrischungskurs DIN V 18599" (PDF) >> Fortbildung: "Lüftungskonzept & Wohnraumlüftung" (PDF) 17.03.2020 # Energieberater für 'PV-Nutzung im Gebäude' im Photovoltaik-Netzwerk 'Südlicher Oberrhein' (PDF) >> Fortbildung: "Fensterlüftung im Kreuzfeuer der Energieeinsparung und das neue GEG" (PDF) >> Fortbildung: "Neue Gesetze und Strukturen in der Bundesförderung für Wohngebäude" (PDF) >> Fortbildung: "Energiesparendes Bauen und Sanieren V" (PDF) >> Fortbildung: "Energiesparendes Bauen und Sanieren III" (PDF) >> Fortbildung: "Von der EnEV und EEWärmeG zum Gebäudeenergiegesetz und Neuerungen in DIN 4108" (PDF) >> Fortbildung: "Energiespa rendes Bauen und Sanieren I" (PDF) 01.10.2018 # Umzug "Randenweg 1e; 78183 Hüfingen" 'Leben-Arbeiten-Erholen' im 'Plus-Energie-Haus' 01.01.2018 # Umbenennung: "JASCHKE | Ingenieur- & Sachverständigenleistungen" http://www.beratung-planung-bauleitung.de 15.11.2015 # Mitglied im DSA e.V. (Deutsche Sc hutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V.) http://www.rouven-jaschke.it 14.08.2015 # Zertifizierter Energieberater 'enqe' (Europäisches Netzwerk qualitätsgeprüfter Energieberater) [Liste geschlossen] >> Fortbildung: "Nachhaltiges Bauen und Sanieren" (PDF) >> Fortbildung: "Energiesparendes Bauen Sanieren II" (PDF) >> Fortbildung: "Energiespar endes Bauen Sanieren IV" (PDF) 01.02.2015 # Energie-Effizienz-Experte (Sachverständiger) für Förderprogramme des Bundes 15.11.2014 # Mitglied im GIH e.V. (GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handw erker e.V.) [Austritt am 30.06.2023] 09.04.2014 # Registrierter Energieausweisaussteller nach 'EnEV/GEG' beim DIBt 08.04.2014 # Fachingenieur für 'Bauen im Bestand' - 'Energetische Modernisierung' (PDF) 06.03.2014 # Fachingenieur für 'Bauphysik' - 'Thermische Bauphysik' (PDF) 24.02.2014 # Fachingenieur für 'Energieeffizienz' - 'Energetische Bewertung von Gebäuden' (PDF) >> Fortbildung: "DIN 18599 komplett - Energetische Nachweise für Nichtwohngebäude" (PDF) >> Fortbildung: "Normen der Energieeffizienz in Deutschland, Frankreich und der Schweiz" >> Fortbildung: "Grenzüberschreitende Mobilität der Fachleute aus der Baubranche" 15.01.2012 # Kompetenzpartner im 'trion-Netzwerk' >> Fortbildung: "Erneuerbare Energien und Energieeffizienz" >> Fortbildung: "Beton - Bauen für die Zukunft" 15.12.2010 # Zulassung als "dena - Energieausweisaussteller" mit Gütesiegel [Liste geschlossen am 30.09.2016] (PDF) 17.11.2010 # Ausstellungsberechtigung für 'Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude' nach §43 LBO BW (PDF) 17.11.2010 # Bauvorlageberechtigter Bauingenieur 'Entwurfsverfasser nach §43 LBO BW' (PDF) >> Vorsitzender des Gutachterausschusses der Gemeinde Hinterzarten [01.06.2009 bis 31.08.2012] 21.11.2008 # Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (PDF) >> Fortbildung: Qualifizierung 'Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator' gemäß Anlagen B&C zur RAB 30 (PDF) 15.04.2008 # Beratender Ingenieur (Pflichtmitglied in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg) (PDF) 15.03.2008 # Mitglied im ‚Netzwerk für Klimaschutz "co2online"' 12.03.2008 # Sachverständiger für Energieeffizienz/EnEV (PDF) >> Freier Sachverständiger im GoValue - Netzwerk [08.12. 2007 bis 31.12.2012] 07.12.2007 # (Geprüfter) Sachverständiger für Immobilienbewertung (PDF) >> Fortbildung: "Geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung ZIS" (PDF) >> Fortbildung: "Workshop" (PDF) >> Fortbildung: "Gutachten Werkstatt" (PDF) >> Fortbildung: "Sachverständigenwesen; Honorierung; Haftung; Berufshaftpflicht" (PDF) >> Fortbildung: "Berücksichtigung bautechnischer Sachverhalte bei der Bewertung" (PDF) >> Fortbildung: "Zins- und Rentenrechnung, häufig vorkommende Rechte" (PDF) >> Fortbildung: "Geschäfts- und Gewerbegrundstücke" (PDF) >> Fortbildung: "Grundlagen der Gutachtenerstellung" (PDF) >> Fortbildung: "Wohnungs- und Teileigentum" (PDF) >> Freiberufliche Berufspraxis als Bauingenieur (Bauleitung im SF-Bau) [01.03.2007 bis 31.10.2007] 27.01.2007 # Sachverständiger für Energieberatung (PDF) >> Fortbildung: "Grundlagen des Immobilienrechts" (PDF) 15.11.2006 # eingetragen als BAFA 'Vor-Ort-Berater (iSFP)" 07.11.2006 # Zulassung als "dena - Energieausweisaussteller" [Liste geschlossen am 30.09.2016] (PDF) >> Fortbildung: "Workshop" (PDF) >> Fortbildung: "Grundlagen marktkonformer Wertermittlung" (PDF) >> Fortbildung: "Qualifizierungsseminar "Anlagentechnik"" (PDF) >> Fortbildung: "Energetische Gebäudesanierung" (PDF) >> Fortbildung: "Einführung in die Sachverständigentätigkeit - Sachverständige für EnEV /Gesamtenergieeffizienz" (PDF) >> Freiberufliche Berufspraxis als Bauingenieur (Tragwerksplanung) [01.04.2005 bis 28.02.2007] 18.07.2005 # Freiwilliges Mitglied in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg (PDF) http://www.casa-roja.eu 01.07.2005 # Gründung: "IB JASCHKE :: Ingenieurbüro für Bauwesen" [Bahnhofweg 3; 79856 Hinterzarten] http://www.rouven-jaschke.de 15.04.2005 # Bauleiter nach §45 LBO BW (PDF) 14.04.2005 # Diplom-Ingenieur (FH) - Bauingenieurwesen / Projektmanagement (Bau) - Konstruktiver Ingenieurbau (PDF) >> Diplomarbeit: ‚Systeme zur Vorkalkulation der Technischen Gebäudeausrüstung im Schlüsselfertigbau‘ >> Studium: "Fachhochschule Biberach a. d. R. - Studiengang 'Bauingenieurwesen/Projektmanagement (Bau)'" >> Berufspraxis als Bauzeichner (Konstruktiver Ingenieurbau) (PDF) >> Fortbildung: "PM-Symposium" (PDF) 05.04.2004 # REFA-Fachkraft (PDF) >> Fortbildung: "REFA im Baubetrieb" (PDF) 28.02.2004 # Fachkraft für Arbeitssicherheit (PDF) >> Fortbildung: "Arbeitsschutz auf Baustellen" >> Fortbildung: "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (PDF) >> Praxissemester im Bereich Projektsteuerung (PDF) >> Fortbildung: "PM-Symposium - Chancen für die Zukunft" (PDF) >> Studium: "Fachhochschule Konstanz - Studiengang 'Bauingenieurwesen'" >> Studium: "Fachhochschule Karlsruhe - Studiengang 'Bauingenieurwesen'" >> Berufspraxis als Bauzeichner (Konstruktiver Ingenieurbau) (PDF) >> Einjähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife 19.07.1995 # Bauzeichner (Konstruktiver Ingenieurbau) >> Ausbildung zum Bauzeichner (Konstruktiver Ingenieurbau) (PDF) >> Einjährige Berufsfachschule für Bauzeichner (PDF) 27.05.1992 # Realschulabschluss 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 06.03.2025 ) Zulassungen (Aus-, Fort- und Weiterbildungen) Übersicht der Bildungsträger

  • Rechtsgrundlagen | JASCHKE

    Rechtsgrundlagen Zusammenstellung der im Tätigkeitsbereich des Sachverständigen relevanten Rechtsgrundlagen. Sollten im individuellen Sachverhalt ältere, ggf. aktuell nicht mehr rechtskräftige Grundlagen zur Bewertung des Sachverhaltens notwendig sein, sind diese im Sachverständigengutachten als Fußnote eingefügt. Die aufgeführten Normen aus DIN und VDI sind durch öffentlich-rechtliche Gesetze, Richtlinien oder Verordnungen eingeführt und haben dadurch einen gesetzesähnlichen Charakter. Normen ohne öffentlich-rechtliche Verankerung sind reine privatrechtliche Empfehlungen und können nur in den privatrechtlichen Verträgen als Bedingungen mit aufgenommen werden. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist BauGB - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist BauNVO (2023) - Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist BauNVO (2017) - BauNVO (1990) - BauNVO (1977) - BauNVO (1969) - BauNVO (1962) - BauStellV (2023) - Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist BetrKV - Betriebskostenverordnung (Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten); Artikel 2 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), in Kraft getreten am 01.01.2004 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2023 (BGBl. I S. 280) m.W.v. 01.01.2024 BNatSchG - EEG - EEWärmeG - EnEV (2002) - EnEV (2007) - EnEV (2009) - EnEV (2014) - EnEV (2019) - EnEV-DVO BW - Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) vom 8. November 2016 / Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 und 4, § 7a Absatz 2 und § 7b Absatz 3 und 4 Satz 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, und § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, und 2. § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist >> außer Kraft, aber für rückwirkende Sachverständigengutachten von Relevanz EltVO BW - EWärmeG BW - Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG) vom 17. März 2015 FeuVO BW - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) vom 8. Dezember 20202; Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 8 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet GaVO BW - GefStoffV (2024) - Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist GEG (2020) - GEG (2023) - GEG (2024) - Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist HOAI (2023) - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen); Verordnung vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276), in Kraft getreten am 17.07.2013 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) m.W.v. 28.09.2023 HOAI (2013) - HOAI (2001) - ImmoWertA - Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Die Fachkommission Städtebau hat diese Muster-Anwendungshinweise am 20. September 2023 zur Kenntnis genommen ImmoWertV (2010) - ImmoWertV (2021) - Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805); Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV) LBO BW (2023) - Landesbauordnung / Gesetz vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.1996zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) m.W.v. 25.11.2023 LBOAVO BW - Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010; Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 51 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 615, 625), wird verordnet LBOVVO BW - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) vom 8. Dezember 20202; Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 8 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet MHG - Miethöhegesetz (Gesetz zur Regelung der Miethöhe); Gesetz vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) aufgehoben durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 01.09.2001 >> außer Kraft, aber für rückwirkende Sachverständigengutachten von Relevanz NMV (1970) - Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist NRG BW - Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 622) PlanZV - ProdHaftG - Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) Gesetz vom 15.12.1989 (BGBl. I S. 2198); zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2421) m.W.v. 22.07.2017 PVPf-VO BW - Verordnung des Umweltministeriums zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkplatzflächen (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung- PVPf-VO) vom 11. Oktober 2021 QNG - ROG - Raumordnungsgesetz / Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), in Kraft getreten am 31.12.2008 bzw. 30.06.2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) m.W.v. 28.09.2023 RoV - Auf Grund des § 6a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) verordnet die Bundesregierung TzWrG - Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG); vom 20.12.1996 UVgO - Unterschwellenvergabeordnung gültig seit 2/2017 VOB/A - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A / Fassung 2019; Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom 06.09.2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4), anwendbar seit dem 14.02.2024 gem. Verordnung vom 07.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) VOB/B - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen / Fassung 2016; (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155 vom 15.10.2009) geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) in der Fassung 2016 in Anwendung seit dem 18.4.2016 gem. § 2 Vergabeverordnung (Art. 1 der Verordnung vom 12.04.2016, BGBl. I S. 624) i.V.m. § 8a Abs. 1 VOB/A 2016 VOB/C - abgelöst in 02/2017 durch UVgO WEG - Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist WertR (2006) - WertV - WoBindG - Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist WoGG - Wohngeldgesetz - Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), in Kraft getreten am 01.10.2008 bzw. 01.01.2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. I S. 387) m.W.v. 01.01.2024 (rückwirkend) / Stand: 01.01.2025 aufgrund Gesetzes vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) WPG - Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) WSchV (1977) - WSchV (1984) - WSchV (1995) - II.BV - Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist ZPO - Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 S. 1781) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2024 (BGBl. I S. 328) m.W.v. 31.10.2024 Als weitere Quellen wird tagesaktuell das Internet zur Recherche und die Sammlung der Normen (DIN; VDE, ..) aus dem Beuth Verlag und die eigene Bibliothek (Literaturverzeichnis) hinzugezogen. 01.07. 2005 gez. Rouven Jasc hke (letzte Änderung 14.04.2025)

  • JASCHKE | PROJEKTMANAGEMENT

    Projektmanagement JASCHKE | Projektmanagement # Kauf- & Sanieru ngsberatung # ESG-Management # Beratung in Ligurien (IT) # Nachhaltigkeit - Zertifizierung in der Schweiz (CH) # PR 'Wärmewende' # Objektbetreuung im Bestand # Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordination # Projektsteuerung # Planung & Bauleitung 'NearlyZeroEnergyBuilding' 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 13.01.2024) JASCHKE | Projektmanagement

  • JASCHKE | Gutachten zur 'Barrierefreiheit'

    [Pos. 9-SV # Sachverständigengutachten] Barrierefreiheit (Gebäude und gebäudenahes Umfeld) Die DIN 18040 ist eine Norm, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden und Freiräumen festlegt. Sie dient dazu, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen zu gewährleisten. Hier sind einige zentrale Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit nach DIN 18040 relevant sind: 1. Zugänglichkeit von Eingängen: Sind die Eingänge zu Gebäuden ohne Stufen erreichbar? Gibt es automatische Türen oder ausreichend Platz für Rollstuhlfahrer? 2. Bewegungsflächen: Sind die Bewegungsflächen innerhalb der Räume ausreichend dimensioniert, um eine einfache Navigation mit Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Gehhilfen zu ermöglichen? 3. Sanitärräume: Entsprechen die sanitären Einrichtungen den Anforderungen an die Barrierefreiheit? Gibt es beispielsweise Haltegriffe, ausreichend Platz für Rollstuhlfahrer und niedrige Waschbecken? 4. Treppen und Aufzüge: Sind Treppen mit Handläufen ausgestattet und gibt es Aufzüge, die barrierefrei zugänglich sind? Sind die Aufzüge groß genug für Rollstühle? 5. Leitsysteme: Gibt es visuelle und akustische Leitsysteme, die Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen unterstützen? Sind Informationen in Braille oder in einfacher Sprache verfügbar? 6. Parkmöglichkeiten: Sind ausreichend barrierefreie Parkplätze vorhanden und gut gekennzeichnet? Liegen diese in der Nähe der Eingänge? 7. Öffentliche Verkehrsmittel: Sind die Haltestellen und Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs barrierefrei zugänglich? 8. Nutzung von Außenanlagen: Sind Wege, Rampen und Zugänge zu Außenanlagen so gestaltet, dass sie für alle Nutzergruppen zugänglich sind? 9. Sicherheitsaspekte: Sind Flucht- und Rettungswege ebenfalls barrierefrei gestaltet? Gibt es spezielle Hinweise für Menschen mit Behinderungen? 10. Nutzerfreundlichkeit: Wurden die Bedürfnisse von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen in der Planung berücksichtigt? Gibt es Möglichkeiten zur Rückmeldung von Nutzern zur Barrierefreiheit? Diese Fragestellungen helfen dabei, die Barrierefreiheit eines Gebäudes oder einer Anlage zu bewerten und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der DIN 18040 entspricht. Barrierefreiheit für Gebäude und das gebäudenahe Umfeld - mit unseren Sachverständigenleistungen und Gutachten auf Grundlage der DIN EN 17210 und DIN 18040. Ein barrierefreies bzw. barrierearmes Gebäude sollte für Menschen mit ‚Handicap‘ eigenständig nutzbar sein. Eine Barrierefreiheit bezieht dabei die unterschiedlichsten Einschränkungen mit ein. Die motorischen (Bewegung) und sensorischen (Sehen und Hören) Fähigkeiten werden im Sinne der Barrierefreiheit so weit wie es technisch möglich ist kompensiert. Als Experten auf dem Gebiet der Barrierefreiheit unterstützen wir Bauherren und Planer dabei, Immobilien für alle zugänglich zu machen. Als qualifizierte ‚Fachplaner (Sachverständige) für Barrierefreies Bauen‘ analysieren und bewerten wir die baulichen Gegebenheiten, um individuelle Lösungen zu entwickeln. Egal ob es um den Umbau von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder gewerblichen Räumen geht, gemeinsam sorgen wir dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und die Rahmen-bedingungen für die Zertifizierungen nach DGNB bzw. QNG erfüllt werden können. Neben den Planungsleistungen bei Bau bzw. Umbau kommt es leider immer häufiger auch zu Fragestellungen zur vertraglich geschuldeten Barrierefreiheit nach dem Erwerb einer Immobilie. Durch die langjährigen praktischen Erfahrungen ist es mir möglich, die Auslegung der vorhandenen ‚Barrierefreiheit‘ im Kontext zu den technischen Bestimmungen objektiv zu bewerten und sachlich darzustellen. Sollte es tatsächlich nachträglichen Handlungsbedarf geben, erarbeiten wir gerne einen Lösungsvorschlag zur Herstellung einer für die Betroffenen nutzbaren Barrierefreiheit. 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Ände rung 08 .02.2024 )

  • JASCHKE | SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

    Sachverständigengutachten - Energetische Qualität von Gebäuden - Barrierefreiheit (Gebäude und gebäudenahes Umfeld) - Schäden an Gebäuden - Denkmal und erhaltenswerte Bausubstanz JASCHKE | Sachverständigengutachten Mit den in den vergangenen Jahren erlangten Qualifikationen , den abgelegten Prüfungen und der gemachten Erfahrung bin ich in der Lage für unterschiedliche Fragestellungen sachkundige Gutachten zu erstellen. Es können von mir technische, wissenschaftliche und wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bau- und Immobiliensektor beantwortet werden. Eine rechtliche Bewertung wird von mir nicht getätigt, da die juristische Aufarbeitung von baulichen Sachverhalten nicht immer etwas mit der Bautätigkeit allein zu begründen sind. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ein 'Mangel' einen rechtlichen Begriff darstellt. Im Umgangssprachlichen Gebrauch wird auf Baustellen auch eine Abweichung vom Soll-Zustand als 'Mangel' bezeichnet, diese Umgangssprache versuche ich im Arbeitsalltag und explizit in der Gutachtenerstellung zu vermeiden. In folgenden Leistungsbereichen erstelle ich Sachverständigengutachten: # Bewertung der energetischen Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden [Sachgebiet 2420] - Vertraglich zugesichertes Effizienzhausniveau wird nicht erreicht (u.a. Fördermittelverlust) - Nachhaltigkeitszertifizierung scheitert an der Bauausführung (u.a. Fördermittelverlust) - Durchgefallene Luftdichtheitsprüfung ('Blower-Door-Test') - Erhebliche Abweichung des Energieverbrauchs vom errechneten Energiebedarf - Aussagekraft von Energieausweisen (Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis) - .. # Immobilienbewertung - Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken [Sachgebiet 1400] - Immobilienwert in Abhängigkeit von Effizienzhausstandard und Nachhaltigkeitszertifikaten - Einkaufswert von Bestandsimmobilien und Grundstücken - Immobilienwert für Beleihung, Steuer und Versicherung - Wertermittlung im Erbfall oder bei Schenkung - Wertermittlung bei Scheidung - .. # Schäden an Gebäuden [Sachgebiet 6300] - Schäden aufgrund höherer Gewalt (Brand-, Leitungswasser-, Sturm- oder Hochwasserschaden) - Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen (umgangssprachlich 'Mängel') - Zustandsfeststellungsgutachten (Eigenständiges Beweissicherungsverfahren) - Schadensbilder am Gebäude während der Gewährleistungsfristen - Allgemeine Schäden am Gebäude die einer Abklärung bedürfen - .. # Barrierefreiheit in Gebäuden und dem gebäudenahen Umfeld - Bewertung der Standards zur Barrierefreiheit „ready besuchsgeeignet“ und „ready plus“ gemäß QNG-Richtlinie - Barrierefreiheit im Zertifizierungssystem der DGNB/SGNI [SOC 2.1] - Auslegung zur DIN 18040 im Konflikt zu normgerechter Bauausführung (Konflikt mit Mindestschwellen) - .. # Bauen im Bestand (inkl. Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz) - Verformungsgutachten bei denkmalgeschützten Gebäuden - Bewertung von 'Erhaltenswerte Bausubstanz' (historisch oder nur alt) - Erhaltungsfähigkeit von denkmalgeschützten Bauteilen bei erheblichen Substanzschädigungen - .. Bei allen Sachverständigengutachten wird mit dem Sachverstand eines Ingenieurs die Sachlage bewertet, sollten von mir selbst Messungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Luftdichtheit, ..) getätigt werden, dienen diese Messungen der ingenieurmäßigen Beurteilung des Sachverhalts und sind keine absoluten Messwerte. Für meine eigenen stützenden Messungen verzichte ich auf geeichte Messinstrumente. Sollten zur abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes absolute Werte notwendig sein, werden von mir entsprechend sachkundige Fachkräfte zur Messung hinzugezogen. Bei statisch relevanten Befunden, muss zwingend ein zugelassener Tragwerksplaner hinzugezogen werden. Bei tiefgreifenden Schäden (Beton, Mauerwerk, Estrich, Fliesen, Holz, ..) ist ggf. ein auf das Gewerk spezialisierter Sachverständiger hinzuzuziehen. Aufmaßtätigkeiten zur Ermittlung von tatsächlichen Wohnflächen könnten von mir selbst erbracht werden, werden jedoch aus Kostengründen gemäß des Kostenminimierungsgebots an entsprechende Fachkräfte weitergeben. Die Sachverhalte werden so transparent und umfassend wie nur m öglich dargestellt und basieren dabei auf den langjährigen Fachkenntnissen, Erfahrungen und den erworbenen Qualifikationen. Die von mir erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen (Kurzgutachten) sind immer ein e objektive Zustandsbeschreibung, die auf einer detaillierten Analyse u nd Bewertung der an mich herangetragenen Fragestellung beruhen. Die erstellten Gutachten können sowohl zur Klärung vor rechtlichen oder versicherungstechnischen Angelegenheiten dien en. Gemäß meines Arbeitsmottos: ‚Wo man ihm ein Rätsel schenkt, Steht der Ingenieur und denkt!‘ , freue ich mich auch weiterhin auf interessante Fragestellungen, die an mich herangetragen werden. 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 20.03.2025)

  • JASCHKE | Sorry not Sorry

    Sorry not Sorry „Sorry not Sorry“ In den letzten Monaten kam es zu vielen kleinen terminlichen Verzögerungen, die sich leider auf die laufende Projektbearbeitung ausgewirkt haben. Da ich auf keine der Verzögerungen selbst großen Einfluss nehmen konnte, tut es mir zwar leid, dass einige Kunden auf Ihre Bearbeitung warten mussten, jedoch gibt es für mich keinen Grund mich für die Gesamtlage in der Baubranche mit allen Widrigkeiten zu entschuldigen. Wie ich seit Jahren betone ‚Es ist dann fertig, wenn es fertig ist! ‘ Der Personalmangel im Bausektor nimmt stetig zu, so dass es für alle Planenden in der Koordinierung von Baumaßnahmen zunehmend schwierig wird einen verlässlichen Terminplan zu erarbeiten, den wenn es zu Schlüsselgewerken‘ (z.B. Heizung/Sanitär, Elektro, Lüftung, …) keine Angebote gibt, kann man die Gesamtmaßnahme zeitlich nicht planen und schon gar nicht irgendwelche Versprechen zu Fertigstellungsterminen geben! Auch wenn die Pandemie offiziell für beendet erklärt wurde, so haben wir auf den Baustellen immer noch terminliche Komplikationen, wenn Gewerke aufgrund einer Erkrankung ausfallen. Jeder Ausfall hat immer Auswirkungen auf das Gesamtsystem einer Baustelle! Die gestörten Lieferketten aus den Hochzeiten der Pandemie scheinen nur ein Anfang gewesen zu sein, mit den kriegerischen Unruhen auf der ganzen Welt haben sich die Lieferketten weiter verschlechtert, so dass jeder Bauherr auch in seiner Entscheidungsfindung gefragt ist. Das magische Dreieck von „Terminen, Kosten(+) und Qualitäten(-)“ muss ein ausgewogenes Verhältnis haben. Eine einseitige Verschiebung innerhalb dieses Dreiecks hat immer Auswirkungen auf die beiden anderen Parameter! Die durch den Krieg angetriebenen Preissteigerungen bei Material, Logistik und Energie stellen uns vor Herausforderungen, die oft nur durch einen erhöhten Planungs- oder Koordinierungsaufwand in den Griff zu bekommen sind, den auch hier gilt das ausgewogene Verhältnis von „Terminen(+), Kosten und Qualitäten(-)“. Die ‚Nachhaltigkeit‘ in der Baubranche wurde viele Jahrzehnte vernachlässigt und wurde sehr lange der so genannten Selbstverpflichtung der handelnden Akteure überlassen. Das diese Selbstverpflichtung in der Marktwirtschaft nur dann tatsächlich greift, musste durch den Gesetzgeber eingegriffen werden. Durch die geänderte Förderkultur im Bausektor wird beim Neubau nur noch der ‚Klimafreundliche Neubau‘ gefördert, welcher eine Erhöhung der Bauqualität im Sinne der Nachhaltigkeit fordert. Hier verschiebt sich das magische Dreieck erneut und die „Termine(+), Kosten(+) und Qualitäten“ müssen durch die Planenden erneut justiert werden. Leider fehlt es den beteiligten aus der Politik an der Realität im Bausektor. Die berechtigten Neujustierungen in der Gesetzgebung im Sinne des Klimaschutzes bzgl. ‚Energieeffizienz + Nachhaltigkeit‘ sind dringende Gebote unserer Zeit, der versprochene Bürokratieabbau wäre hier ein Anfang, jedoch ist die Baubranche ein sehr ‚träger‘ Tanker und benötigt für alle Änderungen einen zeitlichen Vorlauf von mehreren Monaten. Wenn dann Änderungen nicht absehbar sind und plötzlich während einer laufenden Planung alles umgeworfen werden muss wegen völlig geänderter Rahmenbedingungen, dauert alles eben etwas länger! Nachdem ich nun 3 Jahre einen großen Bogen um ‚Covid19‘ machen konnte, hat es mich nun im vergangenen Dezember'2023 selbst doch noch erwischt und ich musste meiner Gesundheit eine Priorität einräumen. Auch wenn die akute Infektion nur wenige Tage angedauert hat, so sind die Nachwirkungen leider auch jetzt noch spürbar und ich bin noch nicht so belastbar wie zuvor und habe mir selbst für die Zukunft nun vorgenommen das Arbeitspensum zu reduzieren (.. was oft immer noch mehr ist, als sich so manch ein Gewerkschaftler überhaupt vorstellen kann!) und der eigenen Gesundheit mehr Zeit einzuräumen [www.rouven-jaschke.de/zeiten ] . Aufgrund meiner eigenen Infektion mit ‚Corona‘ möchte ich in diesem Zusammenhang nochmals auf die allgemein gültigen Infektionsschutzregeln hinweisen. Wer erkrankt ist oder sich krank fühlt hat eine Verpflichtung gegenüber seinen Mitmenschen, sich von anderen Menschen fernzuhalten! Für meinen Alltag gelten nach wie vor die festgehaltenen Schutzmaßnahmen aus der Pandemie [www.rouven-jaschke.de/covid ] . ‚Es ist wie es ist!‘ , ... da ich in der gesamten Situation, das mir menschenmögliche ermögliche, haben meine Tage auch nur 24 Stunden und das Jahr auch nur begrenzte Tage, so dass mir am Ende jeder Woche, zwar bewusst ist, dass irgendjemand noch auf etwas wartet, aber was von außen meine Terminplanung beeinflusst, kann ich nicht ändern und werde mich dafür auch nie entschuldigen! Sorry not Sorry 0 1.04.2020 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 02.123 .2024)

  • JASCHKE | Gebäuderessourcenpass

    DGNB Gebäuderessoucenpass 4.7-2 JASCHKE | Gebäuderessourcenpass >> DGNB Gebäuderessourcenpass für Neubau und Bestand Der Gebäuderessourcenpasses soll den etablierten Energieausweis hinsichtlich der baulichen Ressourcen in der gebauten Umwelt ergänzen, da die natürlichen Ressourcen für die Bauwirtschaft endlich sind, wird es wichtig eine Bestandsaufnahme der bereits verbauten Ressourcen zu haben. Der Ressourcenpass sollen individuell für jedes Gebäude die wesentlichen Informationen rund um die Ressourcennutzung, die Klimawirkung und die Kreislauffähigkeit angegeben werden. So sollen alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um den Aufbau von „Urbanen Minen", die Realisierung zirkulärer Sanierungen und Neubauten sowie kreislaufgerechten Abbruch bestmöglich zu unterstützen. Langfristig schafft der Gebäuderessour cenpass die Grundlage für eine konsistente Kreislaufwirtschaft im Bausektor, in der alle Lebenszyklusphasen vom Design bis zur Wiederverwendung oder Verwertung optimal miteinander koordiniert und verzahnt sind. Erforderlich dafür sind die vollständige Transparenz über verbaute Materialien und Komponenten, ihre Werte und Besitz verhältnisse. Sie ist die Basis für ein neues gemeinsames Wirtschaften, neue Geschäftsmodelle sowie für eine hohe Qualität unserer gebauten Umwelt. 21.10.2022 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 22.01.2024)

  • JASCHKE | Beratung in Ligurien (IT)

    Beratung in Ligurien (IT) ... la vita è bella ... Europa ... Italien ... Ligurien ... Imperia ... Es gibt auf dieser Welt viele schöne ruhige Flecken, an denen man den Alltag vergessen kann und einfach das Leben mal leben kann. Für mich persönlich habe ich einen Region rund um Imperia (Ligurien) gefunden, in der ich so gut wie nirgendwo sonst abschalten kann und einfach mal nix tun kann, außer mal etwas zu lesen, was nicht mit dem Job zu tun hat oder auch einfach nur das gute Essen geniesen kann. Wenn da nicht das grundlegende Interesse an meinem Job, der ja mehr Berufung als Beruf ist wäre, ... es faziniert mich immer wieder die 'Perfektion des Unperfekten' zu erleben. Wenn alte Gebäude teilweise wieder aufgebaut werden, sich das Alte mit dem Neuen zu einer einzigartigen Mischung vereint. Weil mich diese Mischung so fasziniert, beschäftige ich mich auch gerne mit solchen Projekten, auch wenn es eigentlich 'Freizeit oder Urlaub' sein sollte. JASCHKE | B eratung in Ligurien Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie sind die unterschiedlichen Anforderungen an die gewünschte zukünftige Nutzung zu hinterfragen. Eine Bestandsimmobilie muss technisch und wirtschaftlich zu den gegebenen Möglichkeiten passen. 0.1 Proje ktentwicklung im Bestand Wir entwickeln aus Ihrem Bestandsgebäude ein Konzept, wie man durch geschickten Ausbau, Anbau oder Umbau (ggf. auch Umnutzung von ehemalig gewerblich genutzten Räumen) neuen zeitgemäßen Wohnraum schaffen könnte! Unser Entwurfskonzept beinhaltet hier dann eine skizzenhafte Raumentwicklung (M=1:100) und wird hinterlegt mit den grob anzunehmenden Kosten (Genauigkeit ca. +/- 50%) für die angedachten Maßnahmen! 0.3 SiGe-Check Die BaustellV2023 ist bereits seit 1998 in Kraft und 2023 novelliert worden, um den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen und basiert auf EU-Richtlinien aus dem Jahr 1992, im europäischen Vergleich waren wir mit der nationalen Umsetzung des Gesetztes bereits im Verzug, viele europäische Länder haben das Gesetz bereits 1995 vollumfänglich umgesetzt. 0.4 Kostenschätzung Der in der Literatur und der Normung vorgesehene erste Kostenrahmen als Budgetierung für ein Projekt hat sich als realitätsfremd erwiesen, bei der Genauigkeit in der ersten Ebene (Kostengruppen 100 bis 800) ist die Aussagekraft der 8 Kostengruppen sehr vage, da hierfür grundlegende Annahmen getroffen werden müssen, die sich nur durch die zweite Kostenebene darstellen lassen. Daher empfehlen wir die Kostenschätzung nach DIN 276 nicht wie vorgesehen in der LPH 2 'Vorplanung', sondern diese erste Kosten-schätzung mit der zweiten Ebene der KG in die LPH 0 'Projektentwicklung' vorzuziehen! Die Kostenschätzung soll als Grundlage der Entscheidungsfindung für die weitere Projektplanung dienen. 0.5 Gutachten zum Gebäudezustand (Investitionsbedarf) Der Gebäudezustand spielt beim Immobilieneinkauf für potenzielle Käufer eine zunehmende Rolle, nach Feststellung von bautechnischen Zuständen kann das notwendige Budget für die anstehenden Baumaßnahmen besser kalkuliert werden. Bei der Erfassung vom Gebäudezustand gehen wir hierbei auf die Schäden an der Bausubstanz ein, also auf die anstehenden Kosten, die in jedem Fall bei einer zukunftsorientierten Nutzung der Immobilie anfallen (Sowieso-Kosten). 0.6 Wertermittlung vor möglichen Baumaßnahmen (Einkaufswert) Bei der Eigentumsübertragung - sei es nun der Erwerb einer Immobilie oder die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der Familie - benötigt man zur Verifizierung des 'Einkaufswertes' eine unabhängige Kaufpreiseinschätzung. Diese kurze Wertermittlung führen wir gerne unabhängig neutral durch. Die erste Frage, die man sich beim Immobilienerwerb immer stellen sollte, ist 'Was ist mir die eigene Traumimmobilie wert?' und die dazugehörende zweite Frage ist dann 'Kann ich mir die Immobilie finanziell leisten?'. Beide Fragen muss jeder Immobilieninteressent für sich selbst und mit seiner Hausbank ausmachen. Die von uns im Rahmen der 'Kauf- und Sanierungsberatung' integrierte Kaufpreisprüfung ist eine Auswertung des tatsächlichen Immobilienwertes und der notwendigen Investitionskosten. 0.7 Beratung ‚Na chhaltigkeit‘ (QNG - Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude) Die 'Nachhaltigkeit' von Gebäuden wird durch die Fördermittelgeber als zukunftsweisend für eine Förderfähigkeit von vielen Bauprojekten gefordert. In dieser Beratung vorab soll geklärt werden, ob das anstehende Projekt in eine 'NH-Klasse' mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen einzuordnen ist und somit die Begleitung der Baumaßnahme durch einen Auditor zwingend notwendig ist! 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 26 . 01.2024) www.rouven-jaschke.it ... ogni tempo ha i suoi lati belli ...

  • JASCHKE | PR 'Wärmewende'

    PR 'Wärmewende' PR 'Wärmewende' Beitrag 'Wärmewende' [RJ] Statement zur Energiekarawane Statement zur Energiekarawane Statement zur Energiekarawane

  • JASCHKE | AGB

    AGB § Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 01 Geltungsbereich § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leitungserbringung § 03 Leistungsänderungen § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen § 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung § 08 Haftung § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen § 15 Salvatorische Klausel Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 01 Geltungsbereich 01.1 Diese allgemeinen Beratungs- und Planungsbedingungen finden Anwendung auf die mit Rouven Jaschke als Auftragnehmer (AN) geschlossenen Dienstleistu ngsverträge. 01.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese im Dienstleistungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wurden. 01.3 Bei Beauftragung durch bevollmächtigte Dritte (z.B. Architekten, Generalplaner, Bauträger, Bauunternehmen, Hausverwalter, etc.) hat der bevollmächtigte Dritte unaufgefordert mit der Auftragsbestätigung die gültige Vollmacht des Bauherren mit vorzulegen, sollte dies nicht geschehen ist der beauftragende dritte Auftraggeber und Rechnungsempfänger aller nach diesen AGB geleisteten Beratungs- und Planungsleistungen. § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung 02.1 Vertragsgegenstand ist die im Ingenieurvertrag festgelegte Beratungs- und/oder Planungsleistung. 02.2 Der Leistungsumfang der zu erbringenden Beratungs- und/oder Planungsleistung, wird im Vertrag schriftlich fixiert. Bei fehlenden Angaben im Vertrag, wird die Leistung auf Basis der projektspezifischen Erfordernisse auf Stundenbasis erbracht. 02.3 Der AN kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber auf Subunternehmer zurückgreifen. Der AN bleibt jedoch in allen Fällen der direkte Ansprechpartner für den AG. Jegliche den Vertrag oder die Leistungserbringung betreffende Kommunikation hat über den AN zu erfolgen. Eine direkte Absprache zwischen den nach geordneten Unternehmern (Subunternehmern) und dem AG haben eine sofortige Auflösung des Vertrages zur Folge (= Außerordentliche Kündigung durch den AG wegen Verletzung des § 10; Nr. 10.1). Bei direkten Absprachen (Leistung, Termine, etc.) zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist der AN von der Haftung gegenüber dem AG freigestellt. § 03 Leistungsänderungen Der AN ist verpflichtet, Änderungsverlangen des AG Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Kapazitäten zumutbar ist. Änderungen müssen dem AN zur Wirksamkeit schriftlich (Brief, Fax od er E-Mail) vorliegen. Der AN wird daraufhin die Konsequenzen hinsichtlich der Termine, Kosten und Qualitäten hinsichtlich der durchzuführenden Änderungen darlegen. Erst nach schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme der eintretenden Konsequenzen werden die Änderungen ausgeführt. § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen 04.1 Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des AG, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen. 04.2 Der AN übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. 04.3 Die anvertrauten personenbezogenen Daten können unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch den AN im Rahmen der Auftrags-durchführung verarbeitet werden. 04.4 Gemäß der Be rufsordnung für "Beratende Ingenieure", wirbt der Ingenieur alleinig durch seine Leistung. Der AG willigt daher ein, dass der AN unter Nennung von Namen und Bauort mit seiner am Objekt durchgeführten Leistung werben darf. § 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen 05.1 Der AG ist verpflichtet die zur Auftragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen zeitnah bereitzustellen. 05.2 Sollte es zur Auftragsdurchführung notwendig sein in öffentliche Register (Energieversorger, Grundbuch, Kataster, Liegenschaftskataster, Baulasten-verzeichnis, etc.) Einsicht zu nehmen, hat der AG dem AN entsprechende Vollmachten zu erteilen. 05.3 Die ggf. notwendige Vollmachten von Dritten (z.B. Eigentümer-gemeinschaften, Mietern, etc.) hat der AG oder dessen Bevollmächtigter zu beschaffen. 05.4 Die vom AG übergeben Unterlagen werden nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit geprüft, es findet lediglich im Rahmen der Auftragsdurchführung eine Plausibilitätskontrolle statt. Für fehlende oder nicht richtige Unterlagen haftet der AG, der AN ist im Falle der unvollständigen Unterlagen von einer Haftung freigestellt. § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen 06.1 Die vom AN erbrachten Beratungs- und/oder Planungsleistungen sind der Leistung entsprechend zu honorieren. Das Honorar richtet sich nach den zeitlichen Erfordernissen des AN und wird auf Basis der aktuellen Stundensätze nach Aufwand abgerechnet. Alternativ zur Stundenabrechnung können Pauschalhonorare bzw. die Vergütung nach HOAI vertraglich vereinbart werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. 06.2 Die dem AN entstehenden Auslagen (Nebenkosten der Auftragsdurchführung) sind vom AG zu erstatten. Die Erstattungen werden mittels Einzelnachweis oder nach vertraglicher Vereinbarung pauschaliert mit 7,5 % der Honorarsumme abgerechnet. Gebühren von öffentlichen Ämtern werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. 06.3 Zahlungen können nur auf das Geschäftsgirokonto geleistet werden, eine Barzahlung ist ausgeschlossen. 06.4 Alle Forderungen werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit Rechnungsstellung fällig. 06.5 Bei längeren andauernden Verzögerungen bei der Bauausführung bzw. der Auftragsdurchführung hat der AN das Recht auf Neufestsetzung der Honorierung, falls die Verzögerung länger als 6 Monate anhält. Die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsdauer verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Verzögerung. 06.6 Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. 06.7 Angebote des AN haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebots-erstellung. 06.8 Zahlungsziel, -erinnerung, -verzug / Mahnverfahren / Vorkasse Zahlungsziel Das Zahlungsziel für alle Forderungen ist auf 10 Tage nach Rechnungsstellung festgesetzt. Nach verstrichenem Zahlungsziel ist der AN berechtigt die Bearbeitung bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen auszusetzen. Jeder AG hat die individuellen Banklaufzeiten seiner Haus bank mit einzukalkulieren, der für uns als AN relevante Stichtag ist das Datum der Gutschrift auf unserem Geschäftsgirokonto! In Ausnahmefällen kann das Zahlungsziel vor Auftragsbeginn auf 20 Tage schriftlich verlängert werden, dies kommt dann zum Tragen, wenn die Rechnung über einen bevollmächtigten Dritten an den Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden muss. Bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen durch den AG, sind selbstverständlich auch alle evtl. gewährten Nachlässe nichtig! Zahlungserinnerung Nach verstrichenem Zahlungsziel erhalten die säumigen AG vom AN eine 'Zahlungserinnerung/1. Mahnung', nach Erhalt dieser Erinnerung bitten wir den AG im eigenen Interesse die offene Rechnung (ggf. Rechnungen) innerhalb von 10 Tagen (Nachfrist) zu begleichen. Nach Ablauf dieser Nachfrist wird Ihr Projekt nicht mehr vom AN bearbeitet, und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den AN bedarf dann der Vorkasse. Zahlungsverzug Ein Zahlungsverzug (vgl. § 286 BGB) tritt automatisch nach 30 Tagen ab Rechnungszustellung unabhängig einer weiteren Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag berechnen wir Verzugszinsen entsprechend dem aktuellen Kontokorrentzinssatz des Geschäftsgirokontos des AN bei der SPK SWB. Zudem wird Ihr Projekt nicht weiter von uns bearbeitet. Ein eingetretener Zahlungsverzug wird als einseitige vorzeitige Vertragskündigung durch den AG angesehen. Mit dem eintretendem Zahlungsverzug berechnen wir 40,00 € (brutto)* als Bearbeitungsgebühr für die '2. Mahnung / Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens', die Gerichtsgebühren und anfallenden Verzugszinsen werden im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens zusammen mit der Rechnung zzgl. Bearbeitungsgebühren dann vom Mahngericht am Amtsgericht Stuttgart eingetrieben. Eine Weitergabe der offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen behalten wir uns in Einzelfällen vor. * In der pauschalen Bearbeitungsgebühr (vgl. § 288 BGB) ist die Anfertigung einer kompletten Akte des Auftrages für die weitere Beitreibung der Forderungen für den beauftragten Anwalt inbegriffen, hier entstehen Kosten für Kopien, Versand per Einschreiben. Diese Akten umfassen meist 40-100 Seiten, so dass anhand der Einzelpreises für Kopien und Versand, die erhöhte Bearbeitungspauschale jederzeit auf Wunsch auch als Einzelaufstellung erfolgen kann! Mahnungen (Mahnverfahren) Auf ein langwieriges, mehrstufiges Mahnverfahren wird verzichtet, nach eingetretenem Verzug und verstrichener Nachfrist werden die offenen Forderungen beim Mahngericht am zuständigen Amtsge richt Stuttgart eingereicht oder alternativ an ein privates Inkassounternehmen zur Eintreibung der offenen Posten weitergegeben. Eine weitere Bearbeitung des Projektes erfolgt nach dem Eröffnen des Mahnverfahrens nicht mehr und eine Wiederaufnahme der Bearbeitung ist ausgeschlossen. Vorkasse Bei bereits selbst gemachten negativen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral, bei einem sehr schlechten Bonitätsindex (Die Bonität wird standardmäßig bei Aufträgen über 2.500,00 € (netto) Honorarsumme durch uns bei Creditreform, o. ä. geprüft) oder bei sehr hohen Auslagekosten (z.B. hohe Anfahrtskosten, etc.) behalten wir uns das Recht auf anteilige bzw. vollständige Vorausbezahlung der Leistungen ausdrücklich vor. Bei ausländischem AG, ohne EU-Meldeanschrift wird grundsätzlich Vorkasse veranschlagt, da hier das Risiko der Zahlungsausfälle aus Erfahrung leider zu groß sind und das gerichtliche Betreibung von offenen Forderungen mit erheblichen Kosten und einem unübersehbaren Zeitaufwand versehen sind. (z.B. Schweiz, Russland, etc.) Das Recht auf Vorkasse behalten wir uns auch bei bereits negativ aufgefallenen Kundengruppen ausdrücklich vor! Wiederaufnahme der Bearbeitung bei verpasstem Zahlungsziel bzw. eingetretenem Zahlungsverzug Wenn bei einem Projekt, das Zahlungsziel überschritten wird, pausiert die Bearbeitung bis zum vollständigen Zahlungseingang, sollte zwischenzeitlich der Zahlungsverzug eingetreten sein, ist der AN nicht verpflichtet die Bearbeitung wieder aufzunehmen, sollte aus Kulanz die weitere Bearbeitung jedoch durch den AN durchgeführt werden, ist die Wiederaufnahme der Bearbeitung abhängig vor der aktuellen Auslastung des Büros! Mit eingetretenem Verzug sind jegliche Terminzusagen hinfällig und das Projekt wird, wie ein neues Projekt behandelt. (vgl. hierzu auch die Bearbeitungszeiten gemäß Priorisierung!) § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung 07.1 Ein auftretender Mangel in Bezug auf die Beratungs- und/oder Planungsleistungen ist binnen 6 Monaten nach bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer möglich ist, ist dem AN eine angemessene Frist von min. 4 Wochen zur Nachbesserung zu gewähren. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder auf Basis der mangelhaften Leistung bereits ein Folgemangel aufgetreten sein, greift § 8. 07.2 Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann der AG auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 07.3 Der AN erbringt Planungs- und/oder Beratungsleistungen die den gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 634a BGB unterliegen. Danach ist eine Gewährleistungsfrist bei Leistungen gemäß der HOAI (Entwurfsplanung und Bauantragsplanung) von 5 Jahren ab Leistungsabnahme durch den AG zu gewähren. (Leistungsabnahme = Zahlung des Planungshonorars). Bei Beratungs- und Planungsleistungen die dem Umfang nach nicht in der HOAI geklärt sind, ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Jahre (Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB) begrenzt. § 08 Haftung 08.1 Der AN haftet dem AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des AN steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 08.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der AN nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 1.000.000,00 € begrenzt (vgl. Berufshaftpflichtversicherung). Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der AN verpflichtet, dem AG eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der AN haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den AG. 08.3 Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist. § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) Die Leistungen des AN unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG); bei allen Planungs- und/oder Beratungsleistungen werden individuelle auf das jeweilige Objekt abgestimmte Lösungsansätze entwickelt, daher sind die ingenieurtechnischen Lösungen das geistige Eigentum des AN. Die unerlaubte Vervielfältigung von Plänen oder der Nachbau von entwickelten Bauwerken oder Bauteilen ist untersagt. Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, geht lediglich das uneingeschränkte Nutzungsrecht auf den AG über. Die Verwertungsrechte der Planungs- und/oder Beratungsleistung verbleiben beim AN. § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt 10.1 Der AN führt seine Leistungen auf Basis der geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aus. Die entstehenden Beratungs- und/oder Planungsergebnisse sind individuell angefertigte Lösungsansätze und können nicht auf andere Projekte übertragen werden. Bei Änderungen in der Gesetzgebung und bei den sonstigen Arbeitsgrundlagen (Fördermittelkriterien, etc.) ist ggf. eine Anpassung der Arbeitsleistung des AN notwendig, diese Anpassungen sind auf Basis der geltenden Stundensätze zusätzlich zu vergüten. 10.2 Bei der Ausschreibung (Angebotseinholung) und Vergabe von Bauleistungen kann es aus saisonalen und konjunkturellen Gründen zu Verzögerungen kommen. In Abhängigkeit von Gewerken, kann es zu Verzögerungen kommen, wenn keine oder zu wenige Angebote eingehen. Für die Vergabe von Aufträgen muss mindestens ein gültiges Angebot zur Auswertung eingehen, um jedoch einen repräsentativen Preis für die Bauleistung zu ermitteln und einen Preisspiegel zu erstellen sind mindestens 3 Angebote notwendig. Sollten trotz einer ausreichenden Anzahl von Angebotsaufforderungen zu wenige Angebote zur Auswertung eingehen, ist eine Verzögerung aufgrund einer weiteren Ausschreibungsrunde nicht durch den AN zu vertreten. 10.3 Alle Baumaßnahmen unterliegen den natürlichen Umweltbedingungen. Eine durch die Wetterlage (Schneefall, Frost oder starke Regenfälle) im zeitlichen Ablauf gestörte Baumaßnahme fällt unter "Höhere Gewalt". Die Wettereinflüsse werden, soweit dies statistisch möglich ist, von uns in der Terminplanung mitberücksichtigt, können jedoch nicht vollständig vorausgeplant werden. 10.4 Eine allgemeine Pandemielage, die zu Beeinträchtigungen des allgemeinen Arbeitslebens führen kann, ist als 'Höhere Gewalt' zu verstehen, die sich daraus ergebenden Risiken bzgl. 'Kosten', 'Terminen' und 'Qualitäten' sind nicht vorhersehbar und können nicht in der Planung berücksichtigt werden! § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte 11.1 Für die im Rahmen der Beratung angesetzten Fördermittel kann keine Garantie durch den AN übernommen werden. Die Gewährung von öffentlichen oder privaten Fördermitteln wird jeweils vom Fördermittelgeber geprüft und gewährt. 11.2 Die der Beratung/Planung zu Grunde liegenden Kostenermittlungen haben informativen Charakter. Eine exakte Kostenermittlung kann nur durch Ausschreibung der Bauleistungen erstellt werden. Die Baupreise unterliegen saisonalen, regionalen und konjunkturellen Schwankungen, auf die in der Beratung & Planung keine Rücksicht genommen werden kann. 11.3 Die tatsächlichen Energiekennwerte unterliegen dem Faktor „Mensch“ und können daher von den Werten aus der Berechnung (Bedarfsorientiertem Energieausweis) abweichen. § 12 Kündigung des Vertrages 12.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftrag entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsabschnitte zum Ende des laufenden Abschnittes mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. 12.2 Bei einer außerordentlichen Kündigung, sind die bis dahin angefallenen Arbeitsstunden des AN zzgl. der entstandenen Auslagen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 12.4 Ein eintretender Zahlungsverzug (vgl. 06.8) wird als einseitige außerordentliche Vertragskündigung angesehen. § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen 13.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen gegenüber dem AG hat der AN das Zurückbehaltungsrecht an den zur Bearbeitung des Projektes überlassenen Unterlagen. 13.2 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen erlischt nach 10 Jahren automatisch, eine Abholaufforderung wird nicht versendet. § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen 14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach der Lage des Beratungsobjektes, sofern dieses in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Bei Beratungsobjekten im europäischen Ausland, ist der Gerichtsstand auf Konstanz als zuständiges Landgericht für den Hauptsitz des AN festgelegt. 14.2 Für alle Ansprüche aus den Dienstleistungsverträgen mit dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den europäischen Richtlinien. 14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. § 15 Salvatorische Klausel Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen. 0 1.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 20.12.2024) § 01 Geltungsbereich Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung § 03 Leistungsänderungen § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen § 05 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung § 08 Haftung § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen § 15 Salvatorische Klausel

  • JASCHKE | Hinweis 'Covid'

    Hinweise 'Covid' „Gesundheit ist kein Zustand des Körpers, sondern des Geistes.“ (Mary Baker Eddy) .. und weil der gesunde Menschenverstand uns zur Vorsicht ermahnt, bleiben einige grundlegenden Regel auch für die Zukunft erhalten ... mfG RJ Hinweis 'COVID 19' Die weltweite Pandemie hat auch auf die Arbeitswelt im Bausektor seine Auswirkungen! Die Grundlegenden Hygieneregeln gelten selbstverständlich auf Baustellen genauso wie im Büro: Wir verzichten bewusst auf das ‚Händeschütteln‘, wir bitten dies als Umsichtigkeit zu verstehen! (Dies werden wir auch unabhängig der Inzidenzwerte zukünftig beibehalten!) Wo immer der Mindestabstand von 1,5-2,0 m nicht eingehalten werden kann, bitten wir um den gegenseitigen Respekt und tragen auch zukünftig ‚Maske‘! (Dies wäre auch zukünftig wünschenswert zur Reduzierung der Grippeinfektionen bzw. Erkältungswellen) Niesen und Husten Sie in die Armbeuge! (Was bereits unabhängig von Corona der Normalfall sein sollte!) Reinigen Sie regelmäßig Ihre Hände und desinfizieren Sie Ihre Hände! Verwenden Sie Ihr eigenes Werkzeug und reinigen Sie dies regelmäßig! Die aktuelle Situation mit ‚CORONA‘ führt zu einigen organisatorischen Besonderheiten, die laufenden Baustellenkontrollen finden vorzugsweise ohne weitere Teilnehmer statt, die Besprechungen werden vermehrt per Mail, Videokonferenz, Chat und Telefon abgewickelt! Notwendige Besprechungen und Beratungen finden nur unter den ‚CORONA-REGELN‘ statt! Termine nach Vereinbarung! Auf den Baustellen selbst sind die Anweisungen der Bauleitung bzw. des Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordinators hinsichtlich der erhöhten Gesundheitsprävention zwingend zu befolgen, bei Zuwiderhandlungen müssen Firmen mit Betretungsverboten für Baustellen rechnen! Einschlägige Vorgaben hierzu gibt die BG Bau, die Handwerkskammer bzw. die Industrie- und Handelskammer bekannt! ACHTUNG für den Schutz der eigenen Gesundheit gelten folgen Grundsätze: Beratungstermine im Büro 'Hüfingen' finden nicht mehr statt! Es gilt grundsätzlich die 3G-Regelung (Es ist für uns Arbeit und somit ein Arbeitsplatz, egal wo wir die Beratung durchführen!) Termine im Objekt (Innenräume) finden nur statt bei Inzidenzen unter 35 mit einer Teilnehmerzahl von max. 5 Personen ! Termine im Freien finden nur mit max. 10 Personen statt! Bei Zuwiderhandlung gegen das objektive situationsbedingte 'Gebot des Masketragens', brechen wir Termine ohne weitere Diskussion ab! Wegen der vermehrten Nachfrage, nochmal zur Erläuterung - JA - diese Regeln halten wir weiterhin ein, ein Arbeitsausfall durch eine doch vermeidbare Erkrankung oder das doch vorhandene Risiko für bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen ist nach wie vor gegeben und für mich selbst kann ich das Risiko so weit minimieren wie ich es für richtig erachte = 'Meine Gesundheit geht hier den rein wirtschaftlichen Interessen vor!' 01.04.2020 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 08. 01.2 023) 'COVID-19'

bottom of page